15-Prozent-Kappungsgrenze
In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Außerdem gelten Kappungsgrenzen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen (aber nie höher als die ortsübliche Vergleichsmiete).
In Gebieten (Städten), in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent. Die hierfür in Betracht kommenden Städte müssen von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt werden.